Handbuch des Arbeitgebers

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4. Normalarbeitsvertrag (NAV)

1. Begriff

Für Arbeitnehmer, die nicht oder nicht ausreichend gewerkschaftlich organisiert sind, um einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen zu können, kann der Staat einen Normalarbeitsvertrag (NAV) erlassen....

2. Wirkungen

Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes verabredet haben. OR 360.

3. Von einem Normalarbeitsvertrag abweichende Regelungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einem Normalarbeitsvertrag unterstehen, können von dessen Bestimmungen abweichen, indem sie andere Arbeitsbedingungen vereinbaren. Solche Abreden müssen jedoch den Rahmen...

4. Form der abweichenden Abreden

Das Gesetz schreibt für Abreden, die von einem Normalarbeitsvertrag abweichen, keine besondere Form vor. Eine mündliche Vereinbarung genügt somit grundsätzlich. OR 360.Der NAV kann indessen vorsehen,...

5. Mindestlöhne

Werden in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein GAV mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der...

6. Ausarbeiten eines Normalarbeitsvertrages

Vor dem Erlass eines Normalarbeitsvertrages muss die zuständige Behörde insbesondere die interessierten Berufsverbände anhören; im Übrigen muss der Entwurf angemessen veröffentlicht werden und jedermann,...

7. Liste der vom Bundesrat und den Kantonen erlassenen Normalarbeitsverträgen

Normalarbeitsverträge des Bundes Pflegepersonal Assistenzärzte Erziehungspersonal in Heimen und Internaten Milchwirtschaftliche Arbeitnehmer (Exkl. Wallis) Privatgärtner Bezüglich Versicherungsleistungen...