Handbuch des Arbeitgebers

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4. Erwerbsersatz bei Mutterschaft, bei Urlaub des andern Elternteils, für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes und bei Adoption

 

A. Mutterschaftsentschädigung B. Entschädigung des andern Elternteils C. Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes D. Adoptionsentschädigung

A. Mutterschaftentschädigung

1. Allgemeines

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht eine Mutterschaftsentschädigung vor. Kurz zusammengefasst betrifft sie alle Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind...

2. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war. EOG 16b/1a. Das sind in der Regel alle Frauen, die in der...

3. Beginn und Ende des Entschädigungsanspruchs

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Geburt. EOG 16c/1. Dies schliesst somit einen Vorgeburtsurlaub aus. Der Begriff Geburt setzt voraus, dass das Kind lebensfähig geboren wird (unabhängig...

4. Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen...

5. Höhe und Berechnung der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet, für jeden Tag der Woche, Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen. EOG 16e/1. Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens,...

6. Koordination mit den anderen Sozialversicherungen

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug folgender Taggelder aus: Der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Entschädigung...

7. Kantonale Regelungen

Die Kantone können eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. EOG 16h. Zur Zeit verfügt nur der Kanton Genf über...

8. Geltendmachung des Anspruches

8.1. Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ist für AHV-beitragspflichtige Mütter...

B. Entschädigung des andern Elternteils

9. Allgemeines

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG) sieht eine Entschädigung für den anderen Elternteil vor. Diese Entschädigung steht zusammengefasst allen unselbstständig oder selbstständig...

10. Anspruchsberechtigte

Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils hat ein Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater des Kindes ist oder es innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt wird,...

11. Rahmenfrist, Beginn und Ende des Entschädigungsanspruchs

Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten. EOG 16j/1. Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes. EOG 16j/2....

12. Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt. EOG 16k/1. Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. EOG 16k/2. Bezieht er den Urlaub wochenweise,...

13. Höhe und Berechnung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. EOG 16l/1. Es wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und...

14. Koordination mit den anderen Sozialversicherungen

Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus: der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung, der Militärversicherung und...

15. Geltendmachung des Anspruchs

15.1. Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung des andern Elternteils ist für AHV-beitragspflichtige...

C. Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

16. Allgemeines

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht eine Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes vor. Kurz zusammengefasst betrifft sie alle Eltern...

17. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind die Eltern, welche die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen für die Betreuung eines noch nicht 18-jährigen Kindes, welches wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer...

18. Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes

Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung...

19. Rahmenfrist, Beginn und Ende des Entschädigungsanspruchs

Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. EOG 16p/1. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. EOG 16p/2. Der Anspruch...

20. Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. EG 16q/1. Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder. EOG 16q/2. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei...

21. Höhe und Berechnung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde. EOG 16r/1. Die Entschädigung wird aufgrund des letzten...

22. Koordination mit den anderen Sozialversicherungen

Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor: Der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der Militärversicherung....

23. Geltendmachung des Anspruchs

23.1. Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, die bei Beginn des...

D. Adoptionsentschädigung

24. Allgemeines

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht eine Adoptionsentschädigung vor. Kurz zusammengefasst betrifft sie alle Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende ein weniger als vier Jahre altes...

25. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen und während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch...

26. Rahmenfrist, Beginn und Ende des Entschädigungsanspruchs

Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr. EOG 16u/1. Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes. EOG 16u/2. Der Anspruch endet...

27. Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet. EOG 16v/1. Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. EOG 16v/2. Wird der Urlaub wochenweise bezogen,...

28. Höhe und Berechnung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde. EOG 16w/1. Die Entschädigung wird aufgrund des letzten...

29. Verhältnis zu kantonalen Regelungen

Die Kantone können eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. EOG 16x.

30. Geltendmachung des Anspruchs

30.1. Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK)....